Gesetze / Pflanzenbeschauverordnung

PflBeschauV 1989

§ 13h Verbringungsverbot

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13h#abs-1 (1) Die in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen nicht in die jeweils dort aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13h#abs-2 (2) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem dort jeweils genannten Schadorganismus befallen sind, dürfen in das entsprechend aufgeführte Schutzgebiet nicht verbracht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13h#abs-3 (3) Die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen nicht in die dort jeweils aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden. Sind in Anhang III Teil B besondere Voraussetzungen für das Verbringungsverbot nach Satz 1 genannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13h#abs-4 (4) Werden gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/29/EG weitere Schutzgebiete anerkannt, dürfen die dort jeweils aufgeführten Schadorganismen sowie die dort aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die einen Besatz mit den dort aufgeführten Schadorganismen aufweisen, nicht in die jeweiligen Schutzgebiete verbracht werden. Sind in der Anerkennung des Schutzgebietes besondere Voraussetzungen für die Verbringungsverbote genannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Liste der Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.

§ 13g § 13i